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   VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 14.835   

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VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 14.835 (https://dejure.org/2015,61526)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 26.10.2015 - B 3 K 14.835 (https://dejure.org/2015,61526)
VG Bayreuth, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - B 3 K 14.835 (https://dejure.org/2015,61526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Kostenerstattungsanspruch eines überörtlichen Sozialhilfeträgers gegen einen Jugendhilfeträger

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 24.02.2014 - 12 ZB 12.715

    Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Sozialhilfeträger bei

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 14.835
    Erbringt der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Eingliederungshilfe, handelt er demzufolge nicht als (eigentlich) unzuständiger Leistungsträger, sondern vielmehr als (ebenfalls) sachlich zuständiger Leistungsträger (vgl. dazu ausführlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 24.02.2014, Az. 12 ZB 12.715).
  • VGH Bayern, 21.01.2008 - 12 C 07.474

    Kostenerstattung / Prozessrecht

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 14.835
    Dies gilt auch hinsichtlich der ausdrücklich genannten Anspruchsgrundlage § 14 Abs. 4 SGB IX (vgl. dazu ausführlich Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, U. v. 21.01.2008, Az. 12 C 07.474).
  • VGH Hessen, 30.04.1996 - 9 UE 1079/92

    Feststellung von Sozialleistungen nach BSHG § 91a durch den örtlich zuständigen

    Auszug aus VG Bayreuth, 26.10.2015 - B 3 K 14.835
    Es kann vorliegend allerdings offen bleiben, ob im vorliegenden Fall zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/bzw. Nachrangverhältnis miteinander konkurrieren, denn selbst bei Vorliegen einer derartigen Sachlage im Sinne des § 10 Abs. 4 SGB VIII scheitert dieser Kostenerstattungsanspruch nach § 104 SGB X an der fehlenden (nachrangigen) Leistungsverpflichtung des Klägers, weil er örtlich unzuständig war und aus diesem Grund nicht "selbst zur Leistung verpflichtet gewesen wäre" (§ 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X; vgl. dazu Hessischer Verwaltungsgerichtshof, U. v. 30.04.1996, Az. 9 UE 1079/92).
  • VG Saarlouis, 06.04.2018 - 3 K 898/17

    Kostenerstattungsstreit zwischen Jugendhilfe- und Sozialhilfeträger;

    Grundsätzlich richtet sich der Erstattungsanspruch - selbst im Falle der Leistung durch einen zweitangegangen Träger - allein nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X und nicht nach § 14 Abs. 4 SGB IX a.F., wenn zwei gleichermaßen bestehende Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Leistungsträger in einem Vor-/Nachrangverhältnis nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII miteinander konkurrieren.(Vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24.02.2014 - 12 ZB 12.715 -, Rn. 29, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2015 - B 3 K 14.835 -, Rn. 34 - 35, juris).
  • VG Saarlouis, 16.03.2018 - 3 K 2297/16

    Kostenerstattungsstreit zwischen Sozialhilfe- und Jugendhilfeträger

    Damit bliebt es gemäß § 10 Abs. 4 S. 1 SGB VIII bei dem grundsätzlichen Vorrang der Hilfe nach dem SGB VIII und damit der Zuständigkeit des Beklagten.(Vgl. zu dieser Konstellation: VG Bayreuth, Urteil vom 26.10.2015 - B 3 K 14.835 -, Rn. 48, juris).
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